Ausweislich der Akten wurde er angehalten und zwecks Einvernahme auf den Polizeiposten verbracht (UA Dossier Straftaten, Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2024, S. 1). Wie die Überführung auf den und der Aufenthalt im Polizeiposten zu erfolgen haben (sicherheitsmässig begründete Fesselung, Zellenwagen, Warteraum, etc.), beantwortet sich nach den einschlägigen, polizeirechtlichen Bestimmungen (ALBERTO FABBRI/ ELENE INHELDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 215 StPO).