Dass der Beschwerdeführer sich während einer Hausdurchsuchung nicht frei bewegen kann, liegt in der Natur der Sache. Würde er frei in der Wohnung herumlaufen können, bestünde die Gefahr einer Einwirkung auf allfällige Beweismittel (z.B. durch verstecken). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Handschellen abgeführt wurde, lässt die Haus- und Personendurchsuchung nicht unrechtmässig erscheinen. Ausweislich der Akten wurde er angehalten und zwecks Einvernahme auf den Polizeiposten verbracht (UA Dossier Straftaten, Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2024, S. 1).