Aufgrund der Aussagen der Strafklägerin habe der hinreichende Tatverdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer mit einem Aufzeichnungsgerät ein Video bzw. Fotos erstellt und damit in die Privatsphäre der Strafklägerin eingegriffen habe. Mobiltelefone würden auch als Kamera verwendet, weshalb sich auf denjenigen des Beschwerdeführers allenfalls Aufzeichnungen über sein Verhalten befinden könnten. Anlässlich der angeordneten Hausdurchsuchung seien u.a. zwei Mobiltelefone des Beschwerdeführers sichergestellt worden, um allfällige beweisrelevante Informationen zum Tatverdacht zu beschaffen. Die Mobiltelefone könnten von den Strafverfolgungsbehörden durchsucht werden.