chen Mangel des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 21. Oktober 2024 und stellten somit eine unzulässige Rüge dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Die Darlegungen des Beschwerdeführers betreffend die beschlagnahmten Zufallsfunde erschöpften sich darin, den Tatvorwurf zu bestreiten und das Verhalten der Polizisten zu kritisieren. Dies sei im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand unerheblich. Aufgrund der Aussagen der Strafklägerin habe der hinreichende Tatverdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer mit einem Aufzeichnungsgerät ein Video bzw. Fotos erstellt und damit in die Privatsphäre der Strafklägerin eingegriffen habe.