Die Mobiltelefone seien zu versiegeln. Ihm sei keine Empfangsbestätigung betreffend die Smartphones ausgehändigt worden. 2.3. Mit Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem entgegen, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Vorgehensweise der Polizeibeamten anlässlich der Haus- und Personendurchsuchung richteten sich nicht gegen einen sachverhaltsmässigen oder rechtli- -7-