2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, die drei Beamten hätten ihn unverhältnismässig behandelt und gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Er habe sich wie ein Schwerverbrecher gefühlt, er habe sich kaum bewegen dürfen und sei in Handschellen abgeführt worden, obwohl er nur klar erkennbare Imitationswaffen (Bemalung bzw. Grösse) und Cannabis, welches er für einen Freund aufbewahrt habe, besessen habe. Der Beschwerdeführer sei sich nicht bewusst gewesen, dass der Besitz von Spielzeugwaffen verboten sei. Ein ihm von seinem Vater vererbtes Nunchaku sei nicht beschlagnahmt worden.