Mutmasslich habe der Beschwerdeführer mit einem Mobiltelefon oder einer Filmkamera u.a. aufgezeichnet, wie die Strafklägerin nackt auf ihrem Bett gelegen habe. Es werde vermutet, dass sich in den zu durchsuchenden Aufzeichnungen Informationen, Daten, Videos etc. befinden und deshalb der Beschlagnahme unterliegen würden.