2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete den angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. Oktober 2024 damit, dass aufgrund der Aussagen der Strafklägerin vom 21. Oktober 2024 der Tatverdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer, welcher oberhalb von ihr wohne, zugängliche Tatsachen aus ihrem Privatbereich auf einen Bildträger (Mobiltelefon, Kamera etc.) aufgenommen habe, indem er von seiner Wohnung aus (mutmasslich Balkon) in deren Wohnung hinein gefilmt habe. Mutmasslich habe der Beschwerdeführer mit einem Mobiltelefon oder einer Filmkamera u.a. aufgezeichnet, wie die Strafklägerin nackt auf ihrem Bett gelegen habe.