Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Somit wird vorliegend auch auf die Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich der Haus- und Personendurchsuchung und des Verhaltens der anwesenden Beamten einzugehen sein (nachstehende E. 3). -6- Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – unter dem erwähnten Vorbehalt – einzutreten.