1.4.2. Die Ausführungen in der Beschwerde richten sich auch gegen die Art und Weise der Durchführung der Haus- und Personendurchsuchung vom 21. Oktober 2024 sowie das Verhalten der Polizisten. Bei der Haus- und Personendurchsuchung handelt es sich um eine bereits durchgeführte Zwangsmassnahme. In solchen Fällen fehlt es in der Regel an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung.