1.3.2. Der nicht anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde neben dem Siegelungsantrag keine weiteren Anträge. Er richtet seine Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. Oktober 2024 und macht sinngemäss geltend, dass die Durchsuchung nicht ordnungsgemäss bzw. unverhältnismässig abgelaufen und die Beschlagnahme der Mobiltelefone unverhältnismässig sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind dahingehend zu interpretieren, dass mit der Beschwerde die Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 21. Oktober 2024 sowie die Rückgabe der sichergestellten Mobiltelefone beantragt wird.