BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 248 StPO) und das im Rahmen der Beschwerde am 30. Oktober 2024 gestellte Siegelungsbegehren ohnehin offensichtlich verspätet ist (Art. 248 Abs. 1 StPO). 1.3. 1.3.1. Beschwerden sind begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist anzugeben, welche Punkte angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden.