Betreffend Siegelung der beiden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2024 beschlagnahmten Mobiltelefone hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht befunden. Auf den Siegelungsantrag ist somit nicht einzutreten, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auf seinen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2024 gefällten Entscheid, keine Siegelung zu verlangen (UA Dossier Zwangsmassnahmen, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, S. 6), nicht mehr zurückkommen kann (vgl. OLIVIER THOR- MANN / BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.