1.2.2. Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 21. Oktober 2024 war einzig die Durchsuchung des Beschwerdeführers selbst bzw. die Durchsuchung seiner Räume und die Sicherung bzw. Beschlagnahme der Aufzeichnungsgeräte. Betreffend Siegelung der beiden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2024 beschlagnahmten Mobiltelefone hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht befunden.