1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Oktober 2024. Zunächst führte der Beschwerdeführer als Betreff der Beschwerde einzig "Durchsuchungs- und Beschlagnahmegerät" auf. Nachdem er von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Schreiben vom 1. November 2024 zur Einreichung des angefochtenen Entscheids aufgefordert worden war, reichte er einzig den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. Oktober 2024 ein. Den Beschlagnahmebefehl vom 24. Oktober 2024 legte er nicht bei.