3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 30. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die Siegelung seiner Mobiltelefone. Als Anfechtungsobjekt bezeichnete er ein "Durchsuchungs- und Beschlagnahmegerät". 3.2. Mit Schreiben vom 1. November 2024 ersuchte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer um Zustellung des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung innert 5 Tagen. 3.3. Am 9. November 2024 reichte der Beschwerdeführer den Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 21. Oktober 2024 nach.