2. 2.1. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. Oktober 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Durchsuchung des Wohnorts des Beschwerdeführers (inkl. anderer benutzter Räume), die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Mobiltelefone und weitere Aufzeichnungsgeräte inkl. E-Mail- und Online-Accounts sowie Cloudspeicher, auf welche mit den Geräten zugegriffen werden kann) sowie die Durchsuchung des Beschwerdeführers selbst und der von ihm verwendeten Fahrzeuge sowie allfällig anwesender Dritter an. Es sollte nach Aufzeichnungsgeräten des Beschwerdeführers gesucht werden, auf welchen sich Fotos, Videos etc. befinden.