Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.318 (STA.2024.10252) Art. 86 Entscheid vom 20. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Lenzburg-Aarau vom 21. Oktober 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 21. Oktober 2024 stellte B._____ (nachfolgend: Strafklägerin) gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater StGB) Strafantrag bei der Kantonspolizei Aargau. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau er- öffnete gleichentags diesbezüglich ein Verfahren gegen den Beschwerde- führer. 2. 2.1. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. Oktober 2024 ord- nete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Durchsuchung des Wohnorts des Beschwerdeführers (inkl. anderer benutzter Räume), die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Mobiltelefone und weitere Aufzeich- nungsgeräte inkl. E-Mail- und Online-Accounts sowie Cloudspeicher, auf welche mit den Geräten zugegriffen werden kann) sowie die Durchsuchung des Beschwerdeführers selbst und der von ihm verwendeten Fahrzeuge sowie allfällig anwesender Dritter an. Es sollte nach Aufzeichnungsgeräten des Beschwerdeführers gesucht werden, auf welchen sich Fotos, Videos etc. befinden. Ferner sollten die Aufzeichnungsgeräte gesichert und be- schlagnahmt werden. 2.2. Am 23. Oktober 2024 führte die Kantonspolizei Aargau die Haus- und Per- sonendurchsuchung durch. Dabei wurden zwei Mobiltelefone (Apple iPhone 13 und Apple iPhone 11 jeweils mit Hülle schwarz) beschlagnahmt und diverse Zufallsfunde (Imitationswaffe Pistole mit Munition [Plastik], Imi- tationswaffe Revolver mit Munition [Plastik], Imitationswaffe AK47 mit Mu- nition [Plastik], mehrere Päckchen mit angeblich 4g Marihuana pro Pack) gesichert. 2.3. Am 24. Oktober 2024 dehnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Zufallsfunde aus der Hausdurchsuchung auf Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) und das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) aus. 2.4. Mit Befehl vom 24. Oktober 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau neun Minigrip mit je ca. 4g Cannabis, eine Imitationswaffe Pistole mit Munition (Plastik), eine Imitationswaffe Revolver mit Munition (Plastik) sowie eine Imitationswaffe AK 47 mit Munition (Plastik). -3- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 30. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die Siegelung seiner Mobiltelefone. Als Anfechtungsobjekt bezeichnete er ein "Durchsuchungs- und Beschlagnahmegerät". 3.2. Mit Schreiben vom 1. November 2024 ersuchte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer um Zustellung des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Ver- fügung innert 5 Tagen. 3.3. Am 9. November 2024 reichte der Beschwerdeführer den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. Oktober 2024 nach. 3.4. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Oktober 2024. Zunächst führte der Beschwerdeführer als Betreff der Beschwerde einzig "Durchsuchungs- und Beschlagnahmegerät" auf. Nach- dem er von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Schreiben vom 1. November 2024 zur Einreichung des angefochtenen Entscheids aufgefordert worden war, reichte er einzig den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. Oktober 2024 ein. Den Beschlagnahmebefehl vom 24. Oktober 2024 legte er nicht bei. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Oktober 2024 ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwer- deausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. -4- 1.2. 1.2.1. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390, 543). 1.2.2. Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 21. Oktober 2024 war ein- zig die Durchsuchung des Beschwerdeführers selbst bzw. die Durchsu- chung seiner Räume und die Sicherung bzw. Beschlagnahme der Auf- zeichnungsgeräte. Betreffend Siegelung der beiden anlässlich der Haus- durchsuchung vom 23. Oktober 2024 beschlagnahmten Mobiltelefone hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht befunden. Auf den Siege- lungsantrag ist somit nicht einzutreten, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auf seinen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2024 gefällten Entscheid, keine Siegelung zu verlangen (UA Dossier Zwangsmassnahmen, Durchsuchungs- und Beschlagnahme- befehl, S. 6), nicht mehr zurückkommen kann (vgl. OLIVIER THOR- MANN / BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 248 StPO) und das im Rahmen der Beschwerde am 30. Oktober 2024 gestellte Siegelungsbegehren ohne- hin offensichtlich verspätet ist (Art. 248 Abs. 1 StPO). 1.3. 1.3.1. Beschwerden sind begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist anzugeben, welche Punkte angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweis- mittel angerufen werden. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Da die Strafprozessordnung grundsätzlich keinen Anwaltszwang kennt und damit auch juristische Laien selbständig Beschwerde sollen erheben kön- nen, dürfen an den Beschwerdeantrag keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Demgemäss muss es genügen, wenn sich ein Antrag – ohne dass er ausdrücklich formuliert wurde – sinngemäss den Akten ent- nehmen bzw. wenn sich eine als solcher Antrag aufzufassende Willens- meinung durch Auslegung gewinnen lässt (GUIDON, a.a.O., N. 388 f.). -5- 1.3.2. Der nicht anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer stellt in seiner Be- schwerde neben dem Siegelungsantrag keine weiteren Anträge. Er richtet seine Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. Oktober 2024 und macht sinngemäss geltend, dass die Durchsu- chung nicht ordnungsgemäss bzw. unverhältnismässig abgelaufen und die Beschlagnahme der Mobiltelefone unverhältnismässig sei. Die Ausführun- gen des Beschwerdeführers sind dahingehend zu interpretieren, dass mit der Beschwerde die Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahme- befehls vom 21. Oktober 2024 sowie die Rückgabe der sichergestellten Mobiltelefone beantragt wird. 1.4. 1.4.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu ver- neinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Ver- fahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Glei- ches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfah- renshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, a.a.O., N. 244). 1.4.2. Die Ausführungen in der Beschwerde richten sich auch gegen die Art und Weise der Durchführung der Haus- und Personendurchsuchung vom 21. Oktober 2024 sowie das Verhalten der Polizisten. Bei der Haus- und Personendurchsuchung handelt es sich um eine bereits durchgeführte Zwangsmassnahme. In solchen Fällen fehlt es in der Regel an einem aktu- ellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der An- ordnung. Allerdings kann die Frage, ob die Haus- und Personendurchsu- chung rechtens war, in einem Entsiegelungsverfahren oder Beschwerde- verfahren gegen eine Beschlagnahme geprüft werden, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafver- fahren einzuführen (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Somit wird vorliegend auch auf die Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich der Haus- und Personen- durchsuchung und des Verhaltens der anwesenden Beamten einzugehen sein (nachstehende E. 3). -6- Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – unter dem erwähnten Vorbehalt – einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete den angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. Oktober 2024 damit, dass aufgrund der Aussagen der Strafklägerin vom 21. Oktober 2024 der Tatverdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer, welcher oberhalb von ihr wohne, zugängliche Tatsachen aus ihrem Privatbereich auf einen Bildträ- ger (Mobiltelefon, Kamera etc.) aufgenommen habe, indem er von seiner Wohnung aus (mutmasslich Balkon) in deren Wohnung hinein gefilmt habe. Mutmasslich habe der Beschwerdeführer mit einem Mobiltelefon oder einer Filmkamera u.a. aufgezeichnet, wie die Strafklägerin nackt auf ihrem Bett gelegen habe. Es werde vermutet, dass sich in den zu durchsuchenden Aufzeichnungen Informationen, Daten, Videos etc. befinden und deshalb der Beschlagnahme unterliegen würden. 2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, die drei Be- amten hätten ihn unverhältnismässig behandelt und gegen die Unschulds- vermutung verstossen. Er habe sich wie ein Schwerverbrecher gefühlt, er habe sich kaum bewegen dürfen und sei in Handschellen abgeführt wor- den, obwohl er nur klar erkennbare Imitationswaffen (Bemalung bzw. Grösse) und Cannabis, welches er für einen Freund aufbewahrt habe, be- sessen habe. Der Beschwerdeführer sei sich nicht bewusst gewesen, dass der Besitz von Spielzeugwaffen verboten sei. Ein ihm von seinem Vater vererbtes Nunchaku sei nicht beschlagnahmt worden. Während der Durch- suchung sei ihm die Rückgabe wenigstens eines seiner Smartphones bzw. der SIM-Karte verweigert worden, was unverhältnismässig sei. Der Be- schwerdeführer habe sich unter Druck gesetzt gefühlt, Unterschriften zu leisten. Hinsichtlich Bekanntgabe der Passwörter habe er nur deshalb un- terschrieben, weil er geglaubt habe, seine Smartphones in zwei bis drei Tagen ohne Siegelung zurückzuerhalten. Die Haus- und Personendurch- suchung habe seine Gesundheit beeinträchtigt und seiner Familie, insbe- sondere seiner 85-jährigen Mutter, unnötige Sorgen bereitet. Die Mobilte- lefone seien zu versiegeln. Ihm sei keine Empfangsbestätigung betreffend die Smartphones ausgehändigt worden. 2.3. Mit Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem entgegen, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Vorgehens- weise der Polizeibeamten anlässlich der Haus- und Personendurchsu- chung richteten sich nicht gegen einen sachverhaltsmässigen oder rechtli- -7- chen Mangel des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe- fehls vom 21. Oktober 2024 und stellten somit eine unzulässige Rüge dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Die Darlegungen des Be- schwerdeführers betreffend die beschlagnahmten Zufallsfunde erschöpften sich darin, den Tatvorwurf zu bestreiten und das Verhalten der Polizisten zu kritisieren. Dies sei im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand unerheb- lich. Aufgrund der Aussagen der Strafklägerin habe der hinreichende Tat- verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer mit einem Aufzeich- nungsgerät ein Video bzw. Fotos erstellt und damit in die Privatsphäre der Strafklägerin eingegriffen habe. Mobiltelefone würden auch als Kamera verwendet, weshalb sich auf denjenigen des Beschwerdeführers allenfalls Aufzeichnungen über sein Verhalten befinden könnten. Anlässlich der an- geordneten Hausdurchsuchung seien u.a. zwei Mobiltelefone des Be- schwerdeführers sichergestellt worden, um allfällige beweisrelevante Infor- mationen zum Tatverdacht zu beschaffen. Die Mobiltelefone könnten von den Strafverfolgungsbehörden durchsucht werden. Über eine allfällige Rückgabe sei nach erfolgter Auswertung zu entscheiden. Die Schwere des im Raum stehenden Delikts (Vergehen) rechtfertige die angeordnete Si- cherstellung und Durchsuchung der Mobiltelefone. 3. Soweit sich der Beschwerdeführer über die Unverhältnismässigkeit des Verhaltens der drei Polizisten anlässlich der Haus- und Personendurchsu- chung beschwert, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Mobiltelefone sind im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände erfasst und deren Be- schlagnahme (demnach auch deren Empfang) wurde von den Polizisten am 23. Oktober 2024 unterschriftlich bestätigt (UA Dossier Zwangsmass- nahmen, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, S. 7). Dass der Beschwerdeführer sich während einer Hausdurchsuchung nicht frei bewegen kann, liegt in der Natur der Sache. Würde er frei in der Woh- nung herumlaufen können, bestünde die Gefahr einer Einwirkung auf all- fällige Beweismittel (z.B. durch verstecken). Die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer in Handschellen abgeführt wurde, lässt die Haus- und Per- sonendurchsuchung nicht unrechtmässig erscheinen. Ausweislich der Ak- ten wurde er angehalten und zwecks Einvernahme auf den Polizeiposten verbracht (UA Dossier Straftaten, Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2024, S. 1). Wie die Überführung auf den und der Aufenthalt im Polizeiposten zu erfolgen haben (sicherheits- mässig begründete Fesselung, Zellenwagen, Warteraum, etc.), beantwor- tet sich nach den einschlägigen, polizeirechtlichen Bestimmungen (ALBERTO FABBRI/ ELENE INHELDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 215 StPO). Gemäss dem aargauischen Polizeigesetz dürfen auf polizeilichen Transporten Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, aus Sicherheitsgründen gefesselt wer- den (§ 45 Abs. 2 PolG). Dass eine Haus- und Personendurchsuchung bzw. -8- Anhaltung dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie Stress verursacht, erscheint nachvollziehbar. Die Haus- und Personendurchsuchung waren jedoch aufgrund des Tatverdachts der Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte bzw. des anlässlich der Hausdurchsu- chung entstandenen Tatverdachts hinsichtlich der Vergehen gegen das Betäubungsmittel- bzw. Waffengesetz notwendig. Das Verhalten der Poli- zisten verstösst auch nicht gegen die Unschuldsvermutung. Im Übrigen las- sen sich dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll keine Unre- gelmässigkeiten entnehmen. Der Beschwerdeführer verhielt sich koopera- tiv (UA Dossier Zwangsmassnahmen, Durchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehl, S. 6). Weshalb allfällige Nunchaku nicht beschlagnahmt bzw. ob diese überhaupt gefunden wurden, lässt sich dem Durchsuchungs- und Be- schlagnahmeprotokoll nicht entnehmen. Deren fehlende Beschlagnahme stellt jedoch keinen Hinweis dafür dar, dass die Art und Weise der Durch- führung der Durchsuchung nicht korrekt ablief. Zusammenfassend ergeben sich keine Hinweise für ein unverhältnismässiges Verhalten der an der Haus- und Personendurchsuchung beteiligten Polizisten oder eine rechts- widrige, mittels Nötigungen durchgesetzte Unterschrift. Dass die Voraus- setzungen für die Anordnung einer Hausdurchsuchung nicht vorlagen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb sich eine weiterge- hende Prüfung erübrigt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie sich gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsmass- nahme richtet. 4. 4.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beruft sich auf den Beschlagnah- megrund der Verwendung als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Für eine Beweismittelbeschlagnahme kommen grundsätzlich sämtliche Ob- jekte in Betracht, welche eventuell beweisrelevante Informationen enthal- ten. Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte. In Be- tracht fallen indessen auch Objekte, welche wahrscheinlich die Tatum- stände im weiteren Sinn oder die persönlichen Verhältnisse eines Verdäch- tigen im Hinblick auf die Strafzumessung erhellen können (STEFAN -9- HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 263 StPO). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen – wie vorliegend die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff.) und die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) – dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d). 4.2. 4.2.1. Die Strafklägerin wirft dem Beschwerdeführer vor, sie am 19. Oktober 2024 um 23.10 Uhr, während sie nackt auf dem Bett lag, von seinem Balkon aus mittels einem an einer Selfiestange befestigten Aufnahmegerät durchs Fenster gefilmt bzw. fotografiert zu haben (UA Dossier Straftaten, Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Strafklägerin vom 21. Oktober 2024, S. 1). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179 quater StGB nicht, weshalb sich diesbezügli- che Ausführungen erübrigen. 4.2.2. Angesichts der Ausführungen zum bestehenden Tatverdacht erscheint es möglich, dass sich auf den beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobil- telefonen Videos oder Bilder der nackten Strafklägerin befinden. Die Aus- wertung der Mobiltelefone könnte damit den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatverdacht weiter erhärten, womit die Beweiseignung zu be- jahen ist. Die Durchsuchung und Auswertung der beiden Mobiltelefone erscheint so- dann verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Damit ist die angeordnete Durchsu- chung und Beschlagnahme der Mobiltelefone nicht zu beanstanden. 4.3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihm ist kein zu ent- schädigender Aufwand entstanden. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 845.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus