Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen im Sinne von Art. 325quater StGB eine klare Straflosigkeit der Beschuldigten 1–3 vor. 6. Demgemäss hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. 7. 7.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 7.2. Den nicht anwaltlich verteidigten Beschuldigten 1–3 ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihnen für ihr Obsiegen keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: