325bis StGB) und der Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nach dem Obgesagten nicht erfüllt ist (vgl. dazu oben, E. 4.2). Zudem ging es im Schreiben vom 14. Oktober 2024 des Beschuldigten 3, mit welchem er die ausserordentliche Kündigung des Mietvertrages androhte, auch nicht darum, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, die Nebenkostenabrechnung 2023/2024 anzufechten, sondern vielmehr darum, ihn zur Bezahlung derselben zu bewegen. 5.4. Zusammenfassend liegt mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch hinsichtlich des Tatbestands der Widerhandlungen gegen die - 11 -