Schliesslich gelangt auch Abs. 1 von Art. 325quater StGB nicht zur Anwendung, da die Struktur des Tatbestandselements der Androhung von Nachteilen bei Anfechtung von Vermieterforderungen mutatis mutandis identisch mit demjenigen des "Androhens von Nachteilen" i.S.v. Art. 181 StGB ist (MUSKENS, a.a.O, N. 7 zu [ursprünglich] Art. 325bis StGB) und der Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nach dem Obgesagten nicht erfüllt ist (vgl. dazu oben, E. 4.2).