5.3. Abs. 2 von Art. 325quater StGB gelangt von vornherein nicht zur Anwendung, da die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3 die Kündigung nur angedroht haben, und dies auch nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer seine Rechte wahrnehmen will (Rachekündigung, MUSKENS, a.a.O, N. 13 ff. zu [ursprünglich] Art. 325bis StGB). Ebenfalls scheidet Abs. 3 von Art. 325quater StGB aus, da ausweislich der Akten weder ein Einigungsversuch gescheitert noch ein richterlicher Entscheid (bereits) ergangen ist (MUSKENS, a.a.O, N. 24 zu [ursprünglich] Art. 325bis StGB). Zudem ist die Anrufung von Art. 257d OR nicht unzulässig im Sinne dieser Bestimmung.