Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend ausführte, handelt es sich vorliegend einzig um eine zivil-, konkret mietrechtliche Streitigkeit, sind sich der Beschwerdeführer und die Vermieterschaft sowie deren Rechtsvertreter betreffend die Höhe der Nebenkosten uneins. Daran vermag auch die Anrufung verschiedener Straftatbestände bzw. Gebote durch den Beschwerdeführer nichts zu ändern. 4.3. Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend davon ausgegangen, dass der Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt ist. - 10 -