Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung Handlungsfreiheit" ist vorliegend ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt. Dass der Beschwerdeführer gerne vor der Zahlung der Nebenkosten 2023/2024 Gewissheit über die Korrektheit der ihm früher in Rechnung gestellten Nebenkosten hätte (vgl. dazu insbesondere Beleg II zur Strafanzeige vom 18. Oktober 2024 sowie Beschwerde S. 8), ist zwar nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass er weiterhin an die mietvertraglichen Pflichten gebunden ist.