Steht dem Beschwerdeführer aber offen, gegen die Vermieterschaft auf dem zivilrechtlichen Weg vorzugehen, ist schliesslich gar fraglich, ob die Kündigungsandrohung überhaupt einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB darstellt (BGE 115 IV 207 E. 2a). Andere Handlungen der Beschuldigten 1–3, die mit einiger Wahrscheinlichkeit das Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich.