Der Mieter ist dem Handeln des Vermieters indessen nicht schutzlos ausgeliefert. Vielmehr kann er sich sowohl gegen die Nebenkostenabrechnung als auch gegen eine (ausserordentliche) Kündigung des Mietvertrages auf dem zivilrechtlichen Weg zur Wehr setzen. Steht dem Beschwerdeführer aber offen, gegen die Vermieterschaft auf dem zivilrechtlichen Weg vorzugehen, ist schliesslich gar fraglich, ob die Kündigungsandrohung überhaupt einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB darstellt (BGE 115 IV 207 E. 2a).