Die Folgen eines Zahlungsverzugs des Mieters sind von Gesetzes wegen einschneidend und schränken dessen Handlungsfreiheit in diesem Zusammenhang ein. Deshalb ist augenscheinlich, dass das Vorgehen der Beschuldigten 1 und 3 den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllen, wenn sie sich auf die gesetzliche Bestimmung (Art. 257d OR) berufen, andernfalls damit das Vermietern von Gesetzes wegen zustehende Recht der ausserordentlichen Kündigung des Mietvertrages (Art. 257d OR) nicht nur gänzlich ausgehebelt, sondern gar auch noch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Der Mieter ist dem Handeln des Vermieters indessen nicht schutzlos ausgeliefert.