Am Gesagten ändert auch nichts, dass offenbar bereits eine mietrechtliche Streitigkeit betreffend eine andere Nebenkostenabrechnung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten 1 und E._____ (vgl. Beschwerdeantwort der Beschuldigten 1 und 2) rechtshängig ist, da der Mietvertrag -9- und die sich daraus ergebenden Pflichten des Beschwerdeführers nach wie vor Bestand haben.