Das Bundesgericht hat im besagten Entscheid die Meinung einiger Autoren, wonach der Mietvertrag nicht gestützt auf Art. 257d OR gekündigt werden dürfe, wenn der jährliche Saldo der Heiznebenkosten bestritten werde, ausdrücklich abgelehnt. Dass die angedrohte ausserordentliche Kündigung des Mietvertrages nicht im richtigen Verhältnis zum erstrebten Zweck, nämlich die Bezahlung der Nebenkosten steht, ist ebenfalls nicht ersichtlich, hielt das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil 140 III 591 doch fest, dass bereits ein Zahlungsrückstand von Fr. 164.00 nicht unbedeutend sei.