4.2. Der Umstand, dass die Vermieterinnen bzw. die Beschuldigte 1 (der Beschuldigte 2 ist offensichtlich weder Eigentümer noch Vermieter der vom Beschwerdeführer [und seiner Ehefrau] bewohnten Liegenschaft, vgl. dazu die Beschwerdeantwort der Beschuldigten 1 und 2) bzw. der Beschuldigte 3 mit einer ausserordentlichen Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs drohten, sollte der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) die Zahlung von Fr. 4'021.50 für die Heizkostenabrechnung unterlassen (vgl. Beleg I zur Strafanzeige vom 18. Oktober 2024), erfüllt den Tatbestand der Nötigung nicht, da das angedrohte Mittel (ausserordentliche