Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1238/2023 vom 21. März 2024 E. 1.1 und 7B_8/2023 vom 27. September 2023 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).