eine Zahlungsfrist anzusetzen und – falls die Zahlung unterlassen werde – die ausserordentliche Kündigung anzudrohen. Die Ausübung des ihnen zustehenden Rechts nach Art. 257d OR stelle weder eine Nötigung noch einen Verstoss gegen das Verbot der Androhung von Nachteilen bei Anfechtung von Vermieterforderungen dar. 2.6. Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. -6-