2.5. Die Beschuldigten 1 und 2 machen geltend, dass das Schreiben des Beschuldigten 3 vom 14. Oktober 2024 im Auftrag der Beschuldigten 1 sowie deren Schwägerin E._____ als Eigentümerinnen erfolgt sei, weshalb die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 2, welcher weder Eigentümer noch Vermieter der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung sei, haltlos seien. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend festhalte, hätten sie einzig und allein das ihnen gemäss Mietrecht zustehende Recht wahrgenommen, den Beschwerdeführer auf Grund der fälligen Nebenkosten zu mahnen, ihm