2.3. In der Beschwerdeantwort macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass sie die Sache nicht wegen eines laufenden Zivilverfahrens nicht an die Hand genommen habe, sondern weil offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei, was in Ziff. 4 f. der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung begründet worden sei. Soweit weitergehend, werde auf eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift verzichtet. 2.4. Der Beschuldigte 3 verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und schliesst sich den dortigen Ausführungen an.