Das Schreiben des Beschuldigten 3 vom 14. Oktober 2024, verbunden mit einer aussergewöhnlichen (recte: ausserordentlichen) Kündigungsandrohung, sei deshalb nichts anderes als eine Nötigung bzw. mindestens eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm, die Sache sei wegen eines schon laufenden zivilrechtlichen Verfahrens nicht an die Hand zu nehmen, sei falsch und inakzeptabel.