2.2. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er habe bei der letzten Nebenkostenabrechnung eine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft signalisiert, jedoch um eine Sistierung bis zum richterlichen Entscheid betreffend das laufende mietrechtliche Verfahren gebeten. Das Schreiben des Beschuldigten 3 vom 14. Oktober 2024, verbunden mit einer aussergewöhnlichen (recte: ausserordentlichen) Kündigungsandrohung, sei deshalb nichts anderes als eine Nötigung bzw. mindestens eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen.