2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Beschuldigten 3 mandatiert hätten, um gegen den Beschwerdeführer eine Forderung aus einem Mietverhältnis durchzusetzen. Damit hätten sich die Beschuldigten weder der Nötigung noch der Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen strafbar gemacht. Es handle sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb die Strafsache nicht an die Hand genommen werde. -5-