1.3. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde auch die Anhandnahme der Strafanzeige betreffend Ehrverletzung verlangt (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 S. 1 ff.), so liegt dies ausserhalb des durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung gegen die Beschuldigten 1–3 begrenzten Streitgegenstands und ist auf die Beschwerde diesbezüglich von vornherein nicht einzutreten (vgl. dazu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). 1.4. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist – mit der erwähnten Ausnahme – einzutreten.