Dem Beschwerdeführer, dessen Strafanzeige als Ausübung des Strafantragsrecht genügt, wurde im Rahmen des Vorverfahrens keine Gelegenheit eingeräumt, sich als Privatkläger zu konstituieren. Als Geschädigter der nach seiner Darstellung zu seinem Nachteil verübten Nötigung bzw. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen ist er zur Beschwerde legitimiert.