3.4. Die Beschuldigten 1 und 2 beantragten mit gemeinsamer sowie der Beschuldigte 3 mit separater Eingabe vom 10. bzw. 9. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Der Beschwerdeführer nahm am 18. Dezember 2024 Stellung und hielt an seiner Beschwerde vom 7. November 2024 fest. 3.6. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 verzichtete der Beschuldigte 3 auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: