4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 28. Oktober 2024. 2.2. Mit Eingabe vom 2. November 2024 stellte A._____ eine "dringende Rückfrage" an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, welche diese mit Schreiben vom 5. November 2024 beantwortete.