3.5. Nach dem Gesagten sind die rechtlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Wertschriften erfüllt. Art und Weise der vorzeitigen Verwertung durch die zuständigen Behörden (Vollzug durch die Kantonspolizei Aargau) waren bestimmt und sind unbestritten. Die angefochtene Verfügung ist deshalb nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).