Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, nicht verpflichtet, allfällige Verluste selbst zu tragen und dafür Sicherheiten beizubringen. Deshalb und weil keine mildere Ersatzmassnahme ersichtlich ist, welche gleichermassen geeignet wäre, den Wert der beschlagnahmten Wertschriften zu erhalten, erweist sich die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft angeordnete vorzeitige Verwertung auch als verhältnismässig.