Im Übrigen handelt es sich bei den fraglichen Aktien bzw. beim Aktienindex um Titel, die der Beschwerdeführer ohne Weiteres am Markt wieder erwerben kann. Seine Interessen sind offensichtlich auf den Wert und nicht die Titel selbst gerichtet (vgl. dazu bspw. Beilage 3.1.4 015 zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, nicht verpflichtet, allfällige Verluste selbst zu tragen und dafür Sicherheiten beizubringen.