3.4.2. Die vorzeitige Verwertung ist ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie. Art. 36 BV regelt die Zulässigkeit von Grundrechtseinschränkungen, wobei insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet werden muss (Art. 36 Abs. 3 BV). Erforderlich ist eine Prüfung der "Ziel-Mittel- Relation" unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist auch eine allfällige Wertverminderung zu berücksichtigen, wobei diese wie dargelegt nicht "schnell" im Sinn von Art. 266 Abs. 5 1. Satzteil StPO sein muss. In den Abwägungsvorgang sind zudem weitere Aspekte, wie die voraussichtliche Dauer des Verfahrens, einzubeziehen.