gen und er dafür Sicherheiten beibrachte, können die Voraussetzungen der vorzeitigen Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO ohne Weiteres als erfüllt betrachtet werden. 3.4. 3.4.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie bzw. macht er geltend, eine sofortige Aktienverwertung sei unverhältnismässig. - 10 -