266 Abs. 5 StPO nie zur Anwendung käme. Was schliesslich die mutmassliche Deliktssumme betrifft, erscheint diese aufgrund der vorliegenden Akten als plausibel. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 266 Abs. 5 StPO. Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen, welche diese Bestimmung an die vorzeitige Verwertung bzw. Beschlagnahme des Erlöses stellt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die gesetzlich geforderte Dringlichkeit sei nicht gegeben.