Der Beschwerdeführer geht auf die (bisherigen) Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht ein, sondern behauptet (ohne weitere Begründung), die Aktienverwertung verletzte die Unschuldsvermutung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unzureichend begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen und festzustellen ist, dass ein hinreichender Tatverdacht bzw. mit Blick auf das Haftverfahren gar ein dringender Tatverdacht vorliegt. Dass für die vorzeitige Verwertung eine Verurteilung durch das Sachgericht notwendig sein muss, kann bereits deshalb nicht sein, weil diesfalls Art. 266 Abs. 5 StPO nie zur Anwendung käme.