diesen Haftanordnungsantrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2024 hin versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 einstweilen bis am 16. Januar 2025 in Untersuchungshaft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 21. November 2024 abgewiesen (vgl. Beschwerdeverfahren SBK.2024.309). Der Beschwerdeführer geht auf die (bisherigen) Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht ein, sondern behauptet (ohne weitere Begründung), die Aktienverwertung verletzte die Unschuldsvermutung.