Zwar begründet die Kantonale Staatsanwaltschaft diesen Tatverdacht in der angefochtenen Verfügung nicht weiter, in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftanordnungsantrag vom 17. Oktober 2024 legt die Kantonale Staatsanwaltschaft indessen dar, dass der Tatverdacht auf (vom Beschwerdeführer visierten) Rechnungen von Drittpersonen/Subunternehmern an die B.